1. Abschluß des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot desReiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluß kann eine Anzahlung gefordert werden. Weitere
Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder
Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. oder 7.3. genannten Gründen
abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
3. Versand von Reiseunterlagen
Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt i.d.R. per Post und auf Risiko des Kunden. Er findet erst nach Erhalt aller
Zahlungen statt.
4. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus
den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind
für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluß
eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.
5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind.
5.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die
Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung des Ersatzes sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen.
6.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren
6.5 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen
Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der
Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
6.6 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.3 und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
6.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.8 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
verlangen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der
Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.2 Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden
zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der
Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
10. Gewährleistung
10.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch
in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es
nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem
Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu
vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt:
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach
den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau,
Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für
Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist,
haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eine vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung
auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
12.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
12.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur
Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
14.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es
sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
14.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn,
die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
